Satzung für PRO INTEGRATION – Netzwerk Bürgerhilfe Hünfeld e.V.
§ 1 Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „PRO INTEGRATION – Netzwerk Bürgerhilfe Hünfeld“, nach seiner Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, im Folgenden genannt „Verein”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hünfeld.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 Abgabenordnung). Weiterhin ist Zweck die Unterstützung bedürftiger Personen nach § 53 Abs. 2 der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gestaltung einer unterstützenden Willkommenskultur gegenüber Menschen, die ihre Heimat verlassen haben und sich nun in der Region Hünfeld aufhalten, als Neubürger hier wohnhaft sind oder werden. Es soll Hilfestellung in der Alltagsbewältigung sowie in der weitergehenden gesellschaftlichen Integration in enger Zusammenarbeit mit Geflüchteten/Migranten im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.
Beispielhafte Hilfen sind Übersetzungshilfen, Korrespondenz, Telefonate, Begleitung zu amtlichen Stellen und möglichen Arbeitgebern, Hilfen beim Erlernen der deutschen Sprache, Unterstützung bei der Wohnraumsuche, Renovierung und Möblierung von Wohnungen, Sach- und Geldzuwendungen zur Verbesserung des persönlichen und gesellschaftlichen Lebensumfeldes sowie von Bildungs- und Arbeitschancen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zu diesem Zweck sucht der Verein die Zusammenarbeit u.a. mit den örtlichen Kirchengemeinden, Sozialdiensten, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, anderen Vereinen sowie zuständigen Stellen der Kommune und des Landkreises.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke zu unterstützen.
- Die Mitglieder werden ordnungs- und fristgemäß zu jeder Mitgliederversammlung eingeladen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und in der Versammlung abzustimmen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder unterstützen den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand jederzeit erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist schriftlich vom Ausschluss zu informieren, ihm ist innerhalb von zwei Wochen Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben und auf Wunsch zum Vortrag seines Falles auf der nächsten Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt für die Erfüllung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag.
- Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung (MV)
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verabschiedung des Protokolls der vorangehenden Mitgliederversammlung
b) Beratung der Jahresberichte des Vorstands (Tätigkeitsbericht und Finanzbericht)
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Änderungen der Satzung sowie die eventuelle Auflösung des Vereins
f) Wahl der Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. - Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannten Mitgliedsadressen.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a) Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Aussprache über die Berichte
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. - Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sollten in der Regel zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gemacht werden. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zu Beginn der MV mitgeteilt werden. Spätere Anträge, auch während der MV gestellte, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die/der Vorsitzende oder ihr/e (sein/e) Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Protokollantin/ dem Protokollanten unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern zeitnah zugeschickt.
§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Mitglieder benennen eine/n Vertreter/in und haben eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungs- und fristgemäß zu ihr eingeladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben, auf Antrag schriftlich geheim. Für Wahlen/Wiederwahlen der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung eine Wahlleitung.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in - Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und weist seinen Mitgliedern jeweils besondere Aufgabenbereiche zu. Dazu gehören unter anderem Öffentlichkeitsarbeit, Kontakte zu anderen Vereinen und die Durchführung besonderer Aktionen. Für diese Aufgaben bzw. deren Vorbereitung oder Bearbeitung kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht unbedingt auch dem Verein angehören müssen.
- Der Verein wird nach außen durch die/den Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n vertreten (§ 26 BGB).
- Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000,- Euro bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes. Der Vorstandsbeschluss ist auch im E-Mail-Umlaufverfahren möglich.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden den Ausschlag, bei ihrer/seiner Abwesenheit der/des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende, anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstands werden innerhalb von zwei Wochen in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 10 Kassenprüfer
- Von der Jahresmitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
- Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand, der zur Zeit der Auflösung die Geschäfte führt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DRK Kreisverband Hünfeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Bei Verstößen gegen diese Satzung ist das Mitglied verpflichtet, den Verein von allen Ansprüchen freizuhalten, die deswegen gegen diesen gestellt werden.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung hergeleiteten Ansprüche ist Hünfeld.
- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Satzungsbestimmungen und die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erweist sich die Satzung als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Satzung entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären.
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 30.11.2016 beschlossen; geänderte Fassung vom 04.11.2019